Neben einer Versorgung mit Hilfsmitteln, die gesetzlich Versicherte aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung von ihrer Krankenkasse erhalten, können Pflegebedürftige, welche zu Hause leben, die sogenannten Pfleghilfsmittel in Anspruch nehmen wie z.B. Einmalhandschuhe oder Mundschutz u.v.m.. Diese dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden von Pflegebedürftigen zu lindern und ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro im Monat für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad, früher auch Pflegestufe genannt, die privat von Angehörigen zu Hause versorgt werden, haben gemäß §40 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Folgende drei Kriterien müssen demnach erfüllt sein, um Anspruch auf diese Pauschale zu haben:
- Es muss eine Pflegestufe vorhanden sein
- Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen
- Eine angehörige Person oder ein Pflegedienst muss die Pflege durchführen
Diese Leistung der Pflegekasse muss beantragt und genehmigt werden. Um eine solche Genehmigung Ihrer Pflegekasse zu erhalten, sollte ein Antrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gestellt werden. Setzen Sie sich dazu und für weitere Informationen unmittelbar mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.